Holzernte und Forstgesetz
Was ist bei der Holzernte
zu beachten?
Grenzverlauf sicherstellen
Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Grenzverlauf und Grenzsteine gemeinsam mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbarn und dokumentieren sie diesen Grenzverlauf (Grenzvermarkungsprotokoll).
So können Grenzstreitigkeiten und unangenehme Situationen bereits im Vorhinein vermieden werden. Klären Sie auch das Eigentum über möglich vorhandene Grenzbäume.
Tipp
Kompromisse verhindern teure
und langwierige Gerichtsstreitigkeiten!
Alter des Waldes beachten
In Wäldern, die jünger als 60 Jahre (Hiebsunreife) sind, dürfen keine Kahlschläge bzw. über ein pflegliches Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (weniger als 5/10 Überschirmung, keine Verjüngung vorhanden) durchgeführt werden.
Ausnahmen gibt es für raschwüchsige Baumarten:
⇒ Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne ⇒ 40 Jahre
⇒ Esche ⇒ 30 Jahre
⇒ Schwarzerle und Birke ⇒ 20 Jahre
⇒ Pappel, Weide, Robinie ⇒ 10 Jahre
Wann muss eine Fällung durch die Behörde bewilligt werden?
Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (weniger als 5/10 Überschirmung, keine Verjüngung vorhanden) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar benötigen eine Bewilligung der Forstbehörde.
Im Schutzwald sinkt diese Grenze auf 0,2 Hektar!
Bei der Beschränkung von einem halben Hektar sind Grundstücksgrenzen irrelevant. Ist auf der Nachbarfläche ein Kahlhieb entstanden und noch keine gesicherte Verjüngung vorhanden, muss diese Fläche zur eigenen hinzugezählt werden.
⇒ MELDEPFLICHTIG
Meldepflichtig (eine Woche vor Beginn) sind Kahlhiebe, wenn nach ihrer Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt und die Fläche größer 0,5 ha beträgt (Räumung) sowie Schadholzaufarbeitungen und in diesem Zusammenhang stehende Begradigungen, die ebenfalls größer 0,5 ha sind.
⇒ NICHT MELDEPFLICHTIG
Keiner Meldung bedarf es bei Pflegeeingriffen, Durchforstungen und Fällungen kleiner 0,5 ha.
⇒ GROSSKAHLHIEBE (größer 2 ha) SIND JEDENFALLS VERBOTEN!
BEISPIEL
Eigene Fläche: 2.000 m²
Nachbarfläche ohne Bäume und ohne gesicherte Verjüngung: 4.000 m²
⇒ In Summe ergeben sich 6.000 m², sprich 0,6 ha.
⇒ Da die gesamte Größe 0,5 Hektar überschreitet, muss die Fällung durch die Behörde bewilligt werden.
Auf Nachbarn achten
Fällungen im Bereich von weniger als 40 m entlang der Eigentumsgrenze sind in der Regel zu unterlassen, wenn dadurch der nachbarliche Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde.
⇒ Dies nennt man Deckungsschutz.
Kein Deckungsschutz ist erforderlich, wenn
- der nachbarliche Wald 30 Jahre über der Obergrenze des Hiebsunreife-Alters liegt (ein benachbarter Fichtenbestand muss dafür mindestens 90 [= 60 + 30] Jahre alt sein)
UND
- die Nachbarin oder der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten Holzernte nachweislich verständigt wurde.
Auf Erholungssuchende achten
Damit es im Zuge von Holzerntearbeiten zu keinen Unfällen mit Erholungssuchenden kommt, muss ein befristetes forstliches Sperrgebiet eingerichtet werden.
Dazu werden laut forstlicher Kennzeichnungsverordnung folgende Tafeln benötigt:
- Befristetes forstliches Sperrgebiet
- Tafel mit genauem Beginn und Ende der Befristung
- Tafel mit Hinweis „Gefahr durch Waldarbeit“
Nur in Kombination dieser Tafeln ist eine befristete Sperre korrekt ausgezeigt.
Diese Tafeln müssen an allen Stellen angebracht werden,
- wo öffentliche Straßen und Wege,
- markierte Wege und Forststraßen,
- markierte Skirouten, -pisten und –loipen
in die zu sperrende Fläche führen oder direkt angrenzen.
Tipp
Lieber eine Tafel zu viel,
als eine zu wenig aufstellen!