Was sind die Rechte und Pflichten
beim Holzverkauf?

Die Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU)

 

Sie sind Handelsbrauch im Sinne des Handelsrechts und daher unmittelbare Rechtsquelle für eine Vielzahl von Verträgen.

Echte Handelsbräuche leben und entwickeln sich im Gleichklang mit den Bereichen der Wirtschaft, aus denen sie stammen. 

 

Österreichische Holzhandelsusancen

Hier können Sie die Printversion bestellen! Bitte beachten Sie in den Details auch die Rabattmöglichkeiten.

NEU als APP Version in Deutsch und in Englisch

Apple Appstore                              Google Playstore

 

Die ÖHU wurden im Rahmen der Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP) unter Einbeziehung von Praktikerinnen und Praktikern aus den wichtigsten Bereichen der österreichischen Forst- und Holzwirtschaft erarbeitet. Sie erheben somit den Anspruch, den aktuellen Stand der im Geschäftsverkehr mit Holz geltenden Gewohnheiten und Gebräuche wiederzugeben.

 

Bei Vertragsbrüchigkeit kann das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse in Anspruch genommen werden. Neben einer schnellen Abwicklung, ist auch die Bearbeitung durch Fachexpertinnen und Fachexperten als Vorteil zu nennen.

Beachte!

Die ÖHU gelten immer,
außer sie werden im Vertrag dezidiert ausgeschlossen.

Beachte!

Die ÖHU gelten für Holzgeschäfte aller Art, die mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.

ÖHU und ihre Regeln

 

  • Gelten für alle Geschäfte in Holz aller Art, die mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.
  • Gelten als Sitten und Gebräuche zwischen Unternehmen gemäß des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Unternehmensgesetzbuches (§ 346 UGB).
  • Gelten auch dann, wenn sie nicht vereinbart wurden und die Vertragsparteien keine Kenntnis davon haben.
  • Gelten nur dann nicht, wenn die Usancen oder Teile ausdrücklich ausgeschlossen werden!
  • Abweichende Bestimmungen der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sind entsprechend zu kennzeichnen (stärkerer Druck oder Schrift oder in anderer Weise hervorgehoben).
  • Vereinbarungen der ÖHU bedeuten gleichzeitig Anwendung innerstaatlichen österreichischen Rechts.
  • In personeller Hinsicht beschränken sich die Holzhandelsusancen nicht bloß auf Holzhändlerinnen und Holzhändler im engeren Sinn, sondern es werden von ihnen auch Unternehmerinnen und Unternehmer erfasst, die im Handel mit Holz ausschließlich als Käuferinnen und Käufer oder Verkäuferinnen und Verkäufer auftreten (z.B. Forstbetrieb, Bauunternehmen, etc.).
  • Gegenüber ausländischen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern kommen die ÖHU dann zur Anwendung, wenn die Geltung österreichischen materiellen Rechts vereinbart wird.
  • Die ÖHU gelten in diesem Sinne auch für Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte.

Wichtige Fristen

§ 2 Anbot

Verbindlichkeit des Anbots 10 Tage bei Postweg bzw. 6 Tage bei Übermittlung per Mail.

Ausnahme: Anbot ausdrücklich freibleibend, unverbindlich oder mit einer anderslautenden Verbindlichkeitsregel.

§ 6 Schriftliche Bestätigung

Bei mündlichen Verträgen kann innerhalb von acht Tagen eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden.

Der schriftliche Vertrag muss der Partnerin oder dem Partner nachweislich übermittelt werden.

Erfolgt die Gegenbestätigung bzw. Ablehnung nicht binnen 3 Wochen, gilt der Vertrag als angenommen.

§ 19c Sonderbestimmungen für die Rundholzabfuhr

Nach rechtzeitiger Ankündigung durch eine Bereitstellungsmeldung hat die Rundholzabfuhr innerhalb von sieben Werktagen zu erfolgen.

Bei Verhinderung durch höhere Gewalt verlängert sich die Frist um diese.

§ 19b Rundholzübernahme im Werk

(2) Die Übernahme erfolgt möglichst sofort, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung.

Abweichungen sind nur durch vorherige Verständigung (Schlussbriefvermerk, Vermerk am Lieferschein, telefonisch) zulässig.

Verzögerungen von mehr als 14 Tagen erfordern das Einverständnis der Verkäuferin bzw. des Verkäufers.

 

(3) Abmaßlisten, Einzel- und Summenprotokoll müssen der Verkäuferin oder dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach Übernahme zugehen.

 

(4) Eine Gutschrift muss innerhalb von sechs Wochen nach Anlieferung übermittelt werden. Ansonsten kann die Verkäuferin bzw. der Verkäufer auf Basis des Lieferscheines eine vorläufige Rechnung legen. Die Zahlungsfrist darf sich dadurch nicht verlängern.

§ 34 Zahlungsfrist

Wurde keine Zahlungsfrist vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 20 Tagen zu erfolgen.

Aufbau der ÖHU

 

Die ÖHU besteht aus vier Teilen:

 

TEIL A ALLGEMEINES
Vereinbarungen beginnend vom Geltungsbereich bis hin zur Beweissicherung

 

TEIL B DEFINITIONEN HOLZFACHLICHER BEGRIFFE
Wiener Börse Index holzfachlich (PDF)

 

TEIL C ROHHOLZ
Definition der Sortimente, Vereinbarungen zur Ermittlung des Verrechnungsmaßes, Messung der Merkmale bis zu den Grenzwerten der einzelnen Sortimente und Holzarten.

 

TEIL D SCHNITTHOLZ
Definition der Sortimente, Vereinbarungen zur Ermittlung des Verrechnungsmaßes, Messung der Merkmale bis zu den Grenzwerten der einzelnen Sortimente und Holzarten.

Wichtige Inhalte der ÖHU
Teil A Allgemeines

I Geltungsbereich

Rechtliche Bewertung von Usancen
Vereinbarung der ÖHU – Folgen der Nichtvereinbarung

II Geschäftsabschluss

§ 2 Verbindlichkeit des Anbots 10 Tage bei Postweg bzw. 6 Tage bei Übermittlung per Mail.

§ 4 Hinweispflichten in Bezug auf Gebühren für die Benützung von Straßen und Wegen sowie Bekanntgabe allfälliger Abfuhrbeschränkungen im Bereich des verkäufereigenen Straßennetzes.

§ 5 Mündliche Verträge sind ebenfalls gültig, sofern von Vertragsteilen nicht ausdrücklich eine schriftliche Errichtung bedungen wurde.

§ 6 Bei mündlichen Verträgen kann innerhalb von acht Tagen eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden.

§ 7 Der schriftliche Vertrag muss der Partnerin bzw. dem Partner nachweislich übermittelt werden. Erfolgt die Gegenbestätigung bzw. Ablehnung nicht binnen 3 Wochen, gilt der Vertrag als angenommen.

§ 8 Wird ein Geschäft durch eine Person vermittelt und wurde keine Provision vereinbart, so sind zwei Prozent vom Verkaufspreis netto ab Werk durch die Verkäuferin bzw. den Verkäufer zu entrichten.

III Preis

§ 9 Der Preis versteht sich in Euro netto Kassa ohne Umsatzsteuer für die kleinste handelsübliche Maß- oder Gewichtseinheit. ⇒ Erfüllungsort und Gefahrenübergang sind extra zu vereinbaren.

Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen, gilt Schnittholz „ab Werk“ und Rundholz „frei Waldstraße“.

IV Erklärung üblicher Ausdrücke

§ 10 Gebräuchliche Bezeichnungen der Maßeinheiten sind: das laufende Meter mit lfm, das Quadratmeter mit , das Kubikmeter mit , das Festmeter mit fm, das Raummeter mit rm, das Schüttraummeter mit Srm sowie die Tonne absolut trocken mit t-atro und die tonne lufttrocken mit t-lutro. Die Abkürzung „m.R.“ und „o.R.“ bezeichnen „mit Rinde“ und „ohne Rinde“.

Weiters sind für Rohholz dreistellige Kurzbezeichnungen handelsüblich, die folgende Angaben enthalten:

  • 1. Stelle: Maßeinheit (F=Festmeter, R= Raummeter, K=Kubikmeter, A=Atro-Tonne, L=Lutro-Tonne)
  • 2. Stelle: Zustand bei Lieferung (M=mit Rinde, O=ohne Rinde)
  • 3. Stelle: Verrechnungsmaß (M=mit Rinde, O=ohne Rinde)
    z.B. FMO ⇒ Festmeter mit Rinde geliefert, ohne Rinde gemessen und verrechnet

§ 13 Handelsübliche Vertragsklauseln:„frei Waldstraße“

  • Bereitstellung an LKW-befahrbarer Strasse
  • in Kranreichweite nach Käuferin und Käufer getrennt (SRH, IH)
  • verladebereit gesammelt, d.h. in der Regel max. 3 Verladestellen/LKW
  • Kosten und Risiko für Verladung und Transport trägt die Käuferin oder der Käufer „ab Stock“
  • Käuferin bzw. Käufer trägt Kosten und Risiko für Holzernte, Lagerung und Transport „waggonverladen“
  • Kosten und Risiko bis inkl. Verladung: Verkäuferin oder Verkäufer
  • Verkäuferin oder Verkäufer ist für die Verladesicherheit verantwortlich
  • Kosten und Risiko ab Bahntransport: Käuferin bzw. Käufer
  • unter bestmöglicher Ausnutzung des Laderaumes, widrigenfalls hat die Verkäuferin bzw. der Verkäufer der Käuferin bzw. dem Käufer die Kosten der Leerfracht zu ersetzen (§ 41)
VI Lieferung

§ 19a Rohholzübernahme im Wald findet nur über besondere Vereinbarung vor oder bei der tatsächlichen Lieferung statt. Zeit, Ort sowie Bezeichnung der Ware und Menge hat die Verkäuferin bzw. der Verkäufer der Käuferin bzw. dem Käufer schriftlich so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Wahrnehmung des Termins möglich und zumutbar ist.

Die Übernahmekosten trägt die Verkäuferin bzw. der Verkäufer.

§ 19b Rohholzübernahme im Werk: Grundlage für die Vorgangsweise bei der elektronischen Werksvermessung ist die ÖNORM L 1021 und das Maß- und Eichgesetz.

Der Käufer hat eine Informationspflicht bezüglich Type und Art der Vermessungsanlage sowie auch über die aktuelle Eichung.

Die Übernahme erfolgt möglichst sofort, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Anlieferung. Abweichungen davon sind nur mit vorheriger Verständigung des Lieferanten durch die Käuferin bzw. den Käufer zulässig.

Die Abmaßlisten, Einzel- und Summenprotokoll, müssen der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach Übernahme zugehen.

Die Fakturierung hat innerhalb sechs Wochen zu erfolgen, andernfalls kann die Verkäuferin bzw. der Verkäufer auf Basis des Lieferscheines eine vorläufige Rechnung über den geschätzten Wert der Ware legen.

Die Teilnahme bei der Übernahme ist auf rechtzeitiges Verlangen zu ermöglichen. Die Kosten für die Übernahme trägt die Käuferin bzw. der Käufer.

§ 19c Die Rundholzabfuhr erfolgt zu den vereinbarten Terminen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach einer Bereitstellungsmeldung. Ist die Rundholzabfuhr durch höhere Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Frist um die Dauer des durch die höhere Gewalt eingetretenen Hindernisses.
Hinweis: Borkenkäferkalamität zählt nicht als höhere Gewalt!

Für jede Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Frachtbrief vollständig auszufüllen. Der Lieferschein ist bei Anlieferung von der Käuferin bzw. vom Käufer gegenzuzeichnen.

VII Bemängelung und Haftung

§ 27 Eine Bemängelung der Ware ist SOFORT zu erheben, wenn Käuferin bzw. Käufer und Verkäuferin bzw. Verkäufer oder deren Verteterin oder Vertreter bei der Übernahme bzw. Übergabe der Ware zugegen sind und die Möglichkeit einer Prüfung an Ort und Stelle gegeben ist.

Ansonsten gilt eine Frist von sieben Werktagen, ab wann ist jedoch von der Situation abhängig.

§ 32 Für innere Fehler, die von außen nicht sichtbar sind, haftet der Verkäufer nicht.

Vorsicht: Ist das Herkunftsgebiet bekannt für Fremdkörper (Splitter) im Holz oder Schneitelung die von außen nicht mehr sichtbar ist, muss das der Käuferin bzw. dem Käufer mitgeteilt werden.

VIII Zahlung

§ 34 Wurde keine Zahlungsfrist vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 20 Tagen zu erfolgen.

§ 45 behandelt den Zahlungsverzug. Damit die Zahlung der gelieferten Ware jedoch sichergestellt ist, ist es Wichtig, vor dem Verkauf eine Bankgarantie als Sicherstellung zu verlangen.

IX Besondere Verträge

§ 57 Lohnschnitt bzw. § 57a Lohntrocknung sind besondere Verträge, wodurch nur die Dienstleistung des Sägewerks in Anspruch genommen wird und das Holz im Eigentum der Lieferantin bzw. des Lieferanten bleibt.

§ 58 Bei Stockverkäufen ist der gesamte Nutzungsvorgang mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers und einer Forstwirtin bzw. eines Forstwirtes vorzunehmen.

Daher ist eine regelmäßige Kontrolle durch Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer sehr wichtig. Beim Stockverkauf ist die Verkäuferin oder der Verkäufer verpflichtet, allfällige behördliche Vorschriften der Käuferin oder dem Käufer bekannt zu geben.