Kein Holzverkauf ohne Vertrag
FHP Musterschlussbrief.

Schlussbrief

 

Eine wichtige Grundregel im Holzgeschäft ist, dass die beiden Vertragspartnerinnen und/oder Vertragspartner ihre Verkaufsvereinbarung durch einen entsprechenden Vertrag – den Schlussbrief – festigen.

Der Schlussbrief sollte vor der Holzernte unterzeichnet werden, da sich viele Vereinbarungen direkt auf die Ausformung im Wald auswirken.

Die Basis für diese Verträge sind in Österreich das ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), die ÖHU (Österreichische Holzhandelsusancen) und das MEG (Maß- und Eichgesetz). Zusätzlich wirken noch etwaige Branchenvereinbarungen der FHP Partnerinnen und Partner.

Musterschlussbrief

MUSTERSCHLUSSBRIEF (PDF, 733 KB)

Es wird dringend empfohlen, diesen Vertrag in schriftlicher Form abzuschließen, weil nur so eine entsprechende Dokumentation gegeben ist.

Laut ABGB gelten auch mündliche Verträge, von denen aber abzuraten ist. Daher ist es sinnvoll, dass die mündlichen Verträge entsprechend ÖHU §6 durch die schriftliche Ausfertigung dokumentiert werden; dafür ist in den ÖHU eine Frist von 8 Tagen vorgesehen.

Der Vertrag gilt erst mit der Unterschrift.

Nach der Übermittlung des Vertrages (Schlussbrief) hat die andere Vertragspartei 3 Wochen zur Gegenzeichnung Zeit. Lässt die Partnerin oder der Partner die Frist ungenützt verstreichen, gilt die übersendete Ausfertigung als angenommener Vertragsinhalt.

Beachte!

Wir empfehlen dringend,
diesen Vertrag in schriftlicher Form abzuschließen.

Nur so ist eine entsprechende Dokumentation gegeben.

Beim Preis aufpassen

 

Bei der Wahl der Vertragsparnterin oder des Vertragspartners sollte man ebenfalls die Meinung der Expertinnen und Experten und auf die „Mundpropaganda“ anderer Waldbesitzerinnen und -besitzer hören.

Man soll bei seiner Entscheidung nicht nur auf den Preis achten, denn der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus den gelieferten Qualitäten und dessen Preis.

Bei der Wahl der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners ist auch auf die Bankgarantie zu achten. Dadurch wird die sichere Bezahlung des Holzes gewährleistet.

Tipp

Nicht von einzelnen hohen Preisen verführen lassen!

Immer die Preise für die gelieferten Hauptsortimente und Qualitäten vergleichen!

BEISPIEL

  • Angebot 1: Qualität A € 110,-, Qualität BC € 85,-, Qualität C# € 50,-
  • Angebot 2: Qualität A/C € 95,-, Qualität C# € 50,-

Die Sortierung ergibt bei Lieferung von 30 fm: 2 fm Qualität A, 22 fm Qualität B/C, 6 fm C#

Sortierung Angebot 1 Angebot 2
2 fm Qualität A € 220,- € 190,-
22 fm Qualität B/C € 1.870,- € 2.090,-
6 fm Qualität C# € 300,- € 300,-
Ergebnis € 2.390,- € 2.580,-

Verlust: € 190,-

Qualitätssortierung

 

Ein weiteres Merkmal bei der Wahl der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners ist auch die Qualitätssortierung.

Die ÖHU geben zwar die Grenzwerte vor, jedoch sitzt bei jeder Anlage ein Mensch, der die Qualität beurteilt.

Es ist zu beobachten, dass bei gesättigtem Holzmarkt die Qualität scheinbar schlechter zu sein scheint.

Daher kann es auch bei gleichem Holz zu unterschiedlichen Sortierungen und enormen finanziellen Unterschieden kommen.

Es empfiehlt sich, bei der Qualitätssortierung dabei zu sein sowie auch hier Expertinnen und Experten sowie Kolleginnen und Kollegen zu befragen, wie zufrieden sie mit der Sortierung der jeweiligen Sägewerke sind.

Beachte!

Als Verkäuferin und Verkäufer hat man das Recht, bei rechtzeitigem Verlangen bei der Übernahme seiner Lieferung dabei zu sein und die Vermessung und Klassifizierung zu beobachten.

BEISPIEL

Angebot 1      
Qualität Preis Sortierung Ergebnis
A € 110,- 2 fm € 220,-
B/C € 85,- 19 fm € 1.615,-
C# € 50,- 9 fm € 450,-
      € 2.285,-
Angebot 2      
Qualität Preis Sortierung Ergebnis
A/C € 95,- 24 fm € 2.280,-
C# € 50,- 6 fm € 300,-
      € 2.580,-

Verlust: € 295,-

FHP Musterschlussbrief – Die Vorderseite

 

Für das Kernsortiment, das Sägerundholz, hat die Kooperationsplattform Forst Holz Papier einen Musterschlussbrief vereinbart.

Der FHP Musterschlussbrief kann entweder eins zu eins von den Vertragspartnerinnen und Vertrgspartnern übernommen werden oder als Basis und Orientierung für individuell gestaltete Verträge dienen.

 

Muster-Schlussbrief_Vorderseite

Musterschlussbrief Vorderseite

Die Vertragsparteien

Der Schlussbrief wird mit einer eindeutigen Nummer versehen und die beiden Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner erfasst.

Bei Einzelpersonen oder bäuerlichen Betrieben muss der Vor- und Nachnamen angeführt werden.

Bei Unternehmen (Forstbetriebe, Sägewerke etc.) müssen der im Firmenbuch eingetragene Firmenname und die jeweilige UID-Nr. angegeben werden. Obligat ist, dass Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail angegeben werden.

Aufbauend auf die ÖHU legen die beiden die Rahmenbedingungen ihres Holzgeschäftes fest.

Letztendlich ist der Abschluss des Schlussbriefes der Geschäftskompromiss zwischen den beiden Marktpartnerinnen oder Marktpartnern.

Die Vertragsmengen

Im Kernteil des Schlussbriefes werden dann die „Vertragsmengen“ und deren Rahmenbedingungen vereinbart.

Ausgehend von einer gesamten Vertragsmenge, werden die Holzarten, die Sortimente und Güteklassen, die Stärkeklassen, die Längen, das Übermaß und die jeweiligen Preise vereinbart.

In der Regel gelten für die beschriebenen Parameter die Grundsätze der ÖHU.

PRAKTISCHE TIPPS

Wichtig ist, dass bei diesen Vertragsmengen und deren Preisen auf nichts vergessen wird.

  • Wenn es sich auch um den Vertragsabschluss von Sägerundholz handelt, muss dennoch eine Vereinbarung für möglicherweise mitgeliefertes Industrie- und Energieholz getroffen werden.
  • Auch die Vielfalt der Sortimente (ABC, AB, AC, BC, Cx, Braunbloch) und Stärkeklassen (D 0 – D 6) innerhalb des Sägerundholzes muss bei der Festlegung der individuellen Preise Beachtung finden.
  • Zusätzlich muss die mögliche Mitlieferung von anderen Holzarten (z.B.: Tanne) in den Vertrag einfließen.

Die vereinbarten Preise verstehen sich in der Regel ohne Umsatzsteuer und frei des vereinbarten Erfüllungsortes. Preisvereinbarungen inkl. Umsatzsteuer müssen gesondert ausgewiesen werden.

Wichtig für beide Vertragsparteien ist, dass auch die Einhebung und Abführung des FHP Kooperationsbeitrages vereinbart wird.

 

Die Umsatzsteuer

  • Die Umsatzsteuer bei Rohholz liegt für regelbesteuerte Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte und für den Handel bei 20%.
  • Die Brenn- und Energieholzsortimente unterliegen der 13% Besteuerung.
  • Für pauschalierte Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte liegt der Umsatzsteuersatz einheitlich bei 13%.
  • Beim Stockverkauf gelten unabhängig von den Sortimenten 13%.

Im Schlussbrief ist der konkrete Umsatzsteuersatz zwischen den Marktpartnerinnen und Marktpartnern entsprechend festzulegen.

Die neuen umsatzsteuerlichen Richtlinien wurden im neuen FHP Musterschlussbrief wie oben ersichtlich berücksichtigt.

Der Stockverkauf ist generell mit 13 Prozent USt, unabhängig vom Sortiment, zu handhaben.

 

Der Erfüllungsort

Im Holzgeschäft muss entsprechend den ÖHU der Erfüllungsort vereinbart werden.

Die branchenüblichen Erfüllungsorte sind im FHP Musterschlussbrief berücksichtigt. Diese Vereinbarung ist hinsichtlich des Tragens von Kosten und Risiko für beide Teile von großer Bedeutung.

„Ab Stock“

  • Die Käuferin oder der Käufer trägt die Kosten und das Risiko für die Ernte, die Bringung, Sortierung, Messung und Lagerung sowie für den Transport ins Empfangswerk (OHÜ § 13. (6)).
  • In Österreich ist dies vor allem beim Brennholzver­kauf ab Stock (z. B.: Maisholz) üblich. Vielfach stellen diese Stockvermarktungen auch Pflegeeingriffe dar; der Pflegeprozess wird über den Bezug des „Stockhol­zes“ bezahlt.
  • Bei der Stockvermarktung von Sägerund- und Industrierundholz liegt die Ausformung in der Hand der Verkäuferin oder des Verkäufers. Das Abmaß erfolgt dabei entweder im Wald (Handmaß) oder der Stockkäufer lässt das Holz im Werk vermessen und übermittelt der Verkäuferin oder dem Verkäufer das Protokoll. Von den üblichen Holzpreisen frei Straße werden die standort- und geländebedingten Schlägerungs- und Rückekosten abgezogen und so der Stockpreis bestimmt.

„Frei Schlagort“

  • Im Unterschied zum echten Stockkauf übernimmt die Käuferin oder der Käufer erst nach der Schlägerung das Risiko.
  • Üblich ist diese Form der Vermarktung bei Kro­nenholz oder der Vermarktung von sonstigen Holzres­ten im Holzschlag. Das Holz wird von der Käuferin oder vom Käufer auf seine Kosten gerückt und transportiert. Diese Vermarktung erfolgt oft über sogenannte Lizitationen.

„Frei Waldstraße“

  • Der Holzverkauf „frei Waldstraße“ ist in Österreich die am weitesten verbreitete Vermarktungsform.
  • Die Käuferin bzw. der Käufer trägt die Kosten und das Risiko für die Verladung und den Transport zum Empfangswerk. In der Praxis des Geschäftes erfolgt im Wald die Übergabe der Verkaufseinheit (gegenzeichnen des Lieferscheines) und im Werk die qualitative und quantitative Klassifizierung. (ÖHU §19).

 „Waggonverladen“

  • Hier trägt die Verkäuferin oder der Verkäufer die Kosten und das Risiko für die Waggonbereitstellung, inklusive allfälliger Standgebühren (Verladestelle), Transport des Holzes zur Verladestelle und die Verladung.
  • Dieser ist auch für die Verladesicherheit und die ordnungsgemäße Niederbindung des Holzes am Waggon verantwortlich.
  • Kosten und Risiko für den Bahntransport, Entladung (inklusive allfälliger Standgebühren an der Endladestelle) und den Weitertransport in das Empfangswerk trägt die Käuferin oder der Käufer.

„Frei Werk“

  • Hier trägt die Verkäuferin oder der Verkäufer alle Kosten und das Risiko bis zur Übergabe im Werk.
  • Die Abfuhr und die Lieferung werden in Abstimmung mit der Marktpartnerin oder dem Marktpartner gezielt durch die Verkäuferin oder den Verkäufer gesteuert.
  • Die Kosten für eine etwaige Zwischenlagerung im Werk und die Vermessung im Werk trägt die Käuferin oder der Käufer.
Die Bereitstellung

Zur Abwicklung des Logistikprozesses, für die Einschlagsplanung der Lieferantin oder des Lieferanten und für die Planung der Holzversorgung der Käuferin oder des Käufers muss unbedingt eine Bereitstellung bzw. eine Lieferzeit vereinbart werden.

In der guten Praxis des Holzgeschäftes ist eine aktive Kommunikation aller Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner unumgänglich. Die Termine für die Bereitstellung und Abholung der Ware sollen eindeutig vereinbart werden. Ab der Bereitstellungsmeldung beginnt der in der ÖHU vereinbarte Fristenlauf (sieben Werktage). Siehe auch LINK zur Bereitstellungsmeldung.

  • Beim Abschluss des Vertrages werden zwischen den Marktpartnerinnen und Marktpartnern für die vereinbarten Mengen die Lieferzeiten festgelegt. Die konkrete Bereitstellung muss von der Verkäuferin oder vom Verkäufer der Käuferin oder dem Käufer schriftlich angezeigt werden.
  • In den ÖHU ist dies im Detail im Kapitel 5 (Aufforderung zur Abnahme bzw. Abruf) geregelt.
  • Wenn die Erfüllung des Vertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll, ist eine Aufforderung zur Abnahme (Bereitstellungsmeldung) nicht erforderlich.
  • Ist die Aufforderung zur Abnahme durch die Käuferin oder den Käufer bzw. Abruf durch die Käuferin oder den Käufer nicht erfolgt, muss am letzten Werktag der Lieferfrist die gesamte Ware am Erfüllungsort zur Übergabe bereitgehalten werden.
  • Aus praktischen Gründen, etwa weil die verkaufte Menge so groß ist, nur begrenzte Erntekapazität vorhanden ist, die Witterung unsicher oder nachteilig ist, wird in der Regel ein Zeitraum für die Lieferung (Lieferfrist) ausgemacht sein. In diesem Fall wird die Vereinbarung eines Lieferprofils zur sauberen Abwicklung dringend empfohlen. Diese Vereinbarungen sind für beide Seiten von größter Bedeutung. Das Sägewerk oder die Industrie können über den geplanten Mengenzufluss die Produktion zeitlich steuern. Der Forstbetrieb kann den Einsatz des eigenen Personals, seiner Maschinen und den Zukauf von Fremdleistungen gezielt koordinieren.
Der Abtransport

In Verbindung mit dem Lieferschein wird schließlich der Abtransport des Holzes nach erfolgter Bereitstellungsmeldung vereinbart.

Die Käuferin oder der Käufer verpflichtet sich, das bereitgestellte Holz abzutransportieren.

  • Es kommt für beide Seiten eine dritte wichtige Vertragspartnerin oder ein dritter wichtiger Vertragspartner, die Frächterin oder der Frächter, hinzu. Dieser transportiert das bereitgestellte Holz vom Lieferort ins Abnahmewerk. Manche Forstbetriebe transportieren ihr Holz noch mit dem eigenen LKW. Auch die Industrie bedient sich oft eines eigenen Fuhrparkes. Ein Großteil des Holzes wird in Österreich aber über gewerbliche Frächterinnen und Frächter transportiert.
  • Beim Bahntransport kommt zusätzlich die Rail Cargo Austria als Partnerin bzw. Partner dazu. Auch für die Frächterin oder den Frächter sind die Planung der Transportmengen und die Optimierung der Auslastung der Kapazitäten von enormer Bedeutung.
  • Die Vertragsparteien müssen im Zuge des Transportprozesses vereinbaren, wer etwaige Straßenbenützungsgebühren zu tragen hat. Nicht betroffen davon sind die allgemein gültigen Straßenbenützungsgebühren im hochrangigen Verkehrsnetz (Road Pricing).
Die Vermessung

In diesem Teil des FHP – Musterschlussbriefes sind nun die Auswirkungen der neuen Regelwerke integriert.

Die Umsetzung der neuen Regelwerke (MEG, die Eichvorschriften, ÖNORM L1021-2015) erfordert eine Reihe von Umstellungsarbeiten bei den Sägewerken. Diese Umstellungen erfolgen in der Regel bei der Nacheichung der Messanlagen (2 Jahresfrist).

Da die Messanlagen während dieser Frist weiter betrieben werden, ist der gültige Eichstatus (RHMA oder MAWM) im Vertrag zu definieren. Grundsätzlich können Messanlagen bis zum Jahr 2023 nach RHMA betrieben werden.

Zur Rechtssicherheit müssen im Schlussbrief spezielle Vereinbarungen unbedingt getroffen werden.

 

Zu unterscheiden ist dabei nach der Art der Eichung der Messanlage und nach dem Umsetzungsstatus der ÖNORM L1021 im jeweiligen Werk:

 

Die Messanlage ist nach MAWM geeicht (Messanlage zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz).

Es ist garantiert, dass Mittendurchmesser, Längen, Volumen, Zopfdurchmesser, Krümmung und Abhol­zigkeit geeicht ermittelt werden.
ODER
Die Messanlage ist nach RHMA geeicht (Elektronische Rundholzmessanlage).

Es werden nur der Mittendurchmesser, die Länge und das Volumen geeicht ermittelt.
Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer muss dabei zustimmen, dass Zopfdurchmesser, Abholzigkeit und Krümmung ungeeicht ermittelt werden.
In diesem Fall muss dies im Schlussbriefdokument kursiv, fett oder anders hervorgehoben werden, damit die Vereinbarung Gültigkeit erlangt (§ 1 Abs 4 ÖHU).

Es muss auch eine entsprechende Information über die Art der Ermittlung vorliegen.
Das Sägewerk informiert den Lieferanten durch ein Dokument des Herstellers der Messanlage,
wie die ungeeichten Merkmale (z. B. ÖNORM L1021 – 2001) gemessen werden.

 

Laut § 19 b Abs 1 ÖHU muss die Käuferin bzw. der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin bzw. des Verkäufers über Art und Type der Vermessungsanlage Auskunft geben und die amtliche Eichung nachweisen.

Durch die genaue Dokumentation der angewendeten Messung bzw. über den aktuellen Eichstatus wird für beide Parteien die Rechtssicherheit im vereinbarten Geschäftsprozess gesichert.

Sowohl im System RHMA als auch MAWM bedarf es daher folgender Dokumente:

» Betreiberinformation liegt vor
Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer bekommt damit umfassende Information über die Messanlage als wichtige Basis für die Schlussbriefverhandlung. Diese Information enthält den Status der Eichung und der ÖNORM, eine einfache Messanlagenablaufbeschreibung und den Hinweis auf das FHPDAT Protokoll.

»ÖNORM L1021 Herstellerbescheinigung liegt vor
Der Hersteller der Messanlage bescheinigt, dass alle Anforderungen der ÖNORM L1021-2015 umgesetzt sind. Dieses Dokument ist aber ohnehin in die Betreiberinformation integriert. Ist diese noch nicht umgesetzt, ist die eingestellte Version der ÖNORM L1021 der Käuferin bzw. dem Käufer zu dokumentieren.

Rinde und Zertifizierung

Vielfach wird Holz in Rinden übernommen und gemessen. Daher ist es dringend notwendig, dass der Rindenabzug vereinbart wird.

ACHTUNG! Nach der ÖNORM L1021 – 2015 ist der Rindenabzug über die Rindenabzugsfunktion zu errechnen. Im Übergangszeitraum zur Umstellung werden aber weiter die Rindenabzugstabellen angewendet. Der neue FHP Musterschlussbrief bietet dazu die entsprechende Dokumentation.

Bei der Übernahme in Rinde spielt die Teilentrindung eine große Rolle. Liegt Teilentrindung vor, muss dies bei der okularen Ansprache des Holzes berücksichtigt werden. Daher soll die Handhabung der Teilentrindung im Schlussbrief entsprechend vereinbart werden.

Natürlich darf in einem FHP Musterschlussbrief die Angabe der Zertifizierung nicht fehlen.

Die Zahlung

Zu einem guten Kaufvertrag gehört natürlich die genaue Vereinbarung der Zahlungsbedingungen.

Neu ist, dass beim Teil „nach Rechnungslegung“ das Zahlungsziel „nach …. Tagen“ vereinbart werden kann.

Hinweis auf Vereinbarungen und die Unterschrift

Abgeschlossen wird der Vertrag mit der Unterschrift der beiden Vertragsparteien.

Auf weitere Vertragsbedingungen auf der Rückseite wird verwiesen.

FHP Musterschlussbrief – Die Rückseite

Muster-Schlussbrief_Rueckseite

Musterschlussbrief Rückseite

Mengenbezeichnung

Die Vertragsmengen werden in der Tradition des österreichischen Holzgeschäftes mit der „cirka“ Klausel festgelegt.

  • Das heißt, dass Abweichungen von +/- 10 % zulässig sind.
  • Den Vertragsparteien steht es auch frei, Mindest- und Höchstmengen (von … bis …) zu vereinbaren.
  • Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer jedenfalls verpflichtet die Mindestmenge zu liefern.
  • Die Käuferin bzw. der Käufer ist verpflichtet bis zur Höchstmenge zum Kaufpreis zu übernehmen.
FMO

Das Sägerundholz wird üblicherweise in FMO gehandelt.

⇒ F:  1. Stelle = Maßeinheit (Festmeter)
⇒ M: 2. Stelle = Lieferzustand (Mit Rinde geliefert)
O: 3. Stelle = Verrechnungsmaß (Ohne Rinde gemessen und verrechnet)

HINWEIS: Die alleinige Bezeichnung von z.B. Festmeter ist durch EU-Vorgaben nicht mehr zulässig.

Beim Sägerundholz ist nun allein folgende Bezeichnung richtig:„m³ (FMO)“.

Das heißt, ist das Verrechnungsmaß mit der Zusatzdefinition „Festmeter, mit Rinde geliefert, ohne Rinde gemessen und verrechnet“.

PRAKTISCHE TIPPS

Wichtig ist, dass bei diesen Vertragsmengen und deren Preisen auf nichts vergessen wird.

  • Wenn es sich auch um den Vertragsabschluss von Sägerundholz handelt, muss dennoch eine Vereinbarung für möglicherweise mitgeliefertes Industrie- und Brennholz getroffen werden.
  • Auch die Vielfalt der Sortimente (ABC, AB, AC, BC, Cx, Braunbloch) und Stärkeklassen (D 0 – D 6) innerhalb des Sägerundholzes muss bei der Festlegung der individuellen Preise Beachtung finden.
  • Zusätzlich muss die mögliche Mitlieferung von anderen Holzarten (z.B.: Tanne) in den Vertrag einfließen.
Stärkeklassen

  • Die Ziffer nach dem D beschreibt die Durchmesserstärke, der Buchstabe danach ist eine weitere Stufung D 1a = von 10,00 bis 14,99 cm, D 1b = von 15,00 bis 19,99 cm).
  • Hinweis: Laut ÖHU werden die ermittelten Durchmesser immer abgerundet.
  • Durch den vereinbarten Rindenabzug (z.B.: Peintinger) kommt es auch beim Durchmesser für die Volumensermittlung zu Werten mit Kommastellen und zu keiner weiteren Abrundung.
Längenübermaß für Sägerundholz

Nadelholz: Der Stammlänge ist ein Längenübermaß bei Blochen und Doppelblochen von 1 % der Nennlänge – mindestens 6 cm höchstens 20 cm, bei Langholz mindestens 2 % der Nennlänge – zu zugeben.

Laubholz: Das Längenübermaß muss bei der Ausformung mindestens 1,5 % der Nennlänge betragen, mindestens jedoch 6 cm. Bei Sicherung durch Stahlklammern muss pro Stirnfläche das Längenübermaß um 10 cm erhöht werden.

Allgemein: Wenn zu erwarten ist, dass bei der Bringung Fremdkörper an den Stirnflächen eindringen, ist ein größeres Übermaß zu geben.

TIPPS! Bei den Längen ist zu beachten:

  • dass alle anderen Längen (z. B. 3 m) als 4 und 5 m, gesondert zu vereinbaren sind, da es sonst zu möglichen Rückstufungen kommen kann.
  • Auch die Längenrückstufung (1 m Stufen oder 0,5 m Stufen), die im Falle der Unterschreitung des vereinbarten Übermaßes schlagend wird, ist entsprechend zu vereinbaren.
Holzzustand

Sägerundholz muss frei von Zwiesel und Fremdkörpern, ordentlich entastet und ausgeformt sein; gebrochenes und/oder gespaltenes Holz ist ausgeschlossen.

Eine allfällige Behandlung des Rundholzes mit in Österreich zugelassenen Stammschutzmitteln ist mit der Käuferin bzw. dem Käufer im Vorhinein zu vereinbaren.

Zertifizierung

Die Verkäuferin / die Verkäuferinnen  bzw. der Verkäufer / die Verkäufer erklär(t)/-en, an dem von ihm/ihnen umseitig bezeichneten Zertifizierungssystem teilzunehmen, das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben, die einschlägigen Vorgaben zu akzeptieren und diese nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten umzusetzen.

Holzabfuhr

Die Rundholzabfuhr erfolgt zu umseitig vereinbarten Terminen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der rechtzeitig angekündigten, den üblichen Grundsätzen der Holzbranche entsprechenden Aufforderung zur Abnahme (Bereitstellungsmeldung).

Ist diese durch höhere Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Frist um die Dauer des durch die höhere Gewalt eingetretenen Hindernisses. Qualitätsverschlechterungen und eventuell notwendige phytosanitäre Maßnahmen durch nicht erfolgte Abfuhr bzw. Übernahme (z.B. Bläue, Käferbefall, Rotstreif) aus Verschulden der Käuferin bzw. des Käufers gehen zu ihren bzw. dessen Lasten.

Die in diesem Vertrag festgelegten Sortimente sind von anders disponierter Ware getrennt in Kranreichweite verladebereit gesammelt zu lagern, sodass eine problemlose Abfuhr bei möglichst kurzen Ladezeiten mit einem LKW-Motorwagen möglich ist. Für jede Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Frachtbrief vollständig auszufüllen.

Der Lieferschein ist bei Anlieferung von der Käuferin bzw. vom Käufer gegenzuzeichnen. Bei offensichtlicher Falschlieferung muss die Käuferin oder der Käufer die Verkäuferin bzw. den Verkäufer sofort bei Anlieferung – vor der Übernahme – informieren.

Wegebenützung, Lagerplatz

Die Schlägerung, Bringung und Holzabfuhr muss fachlich richtig unter möglichster Schonung von Waldboden und Bestand, der Wege, Zäune und des Lagerplatzes erfolgen.

Die Verkäuferin/ Verkäuferinnen bzw. der Verkäufer / die Verkäufer hat / haben die Käuferin bzw. den Käufer über etwaige Verkehrsbeschränkungen bzw. für die Holzabfuhr bedeutsame Bedingungen schriftlich zu informieren. Vermeidbare Schäden sind durch die Käuferin bzw. den Käufer abzugelten.

Rohholzübernahme im Werk – Vermessung und Klassifizierung

Die Vermessung im Werk mit geeichter elektronischer Anlage erfolgt möglichst sofort, jedenfalls innerhalb von 3 Werktagen nach Anlieferung. Abweichungen davon sind nur mit vorheriger Verständigung der Lieferantin / Lieferantinnen des/der Lieferanten zulässig.

Bis zur elektronischen Werksvermessung hat eine getrennte, verwechslungsfreie Zwischenlagerung und Kennzeichnung des Holzes auf Kosten der Käuferin bzw. des Käufers zu erfolgen. Der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer oder seiner befugten Vertretering bzw. seinem befugten Vertreter ist auf rechtzeitiges Verlangen die Teilnahme an der Übernahme zu ermöglichen.

Verzögerungen der Übernahme von mehr als 14 Tagen erfordern das Einverständnis der Verkäuferin oder des Verkäufers.

Innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme müssen der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer die Abmaßliste, Einzel- und Summenprotokoll zugehen.

Ist eine Fakturierung/Gutschrift seitens der Verkäuferin bzw. des Verkäufers innerhalb von 6 Wochen nach Anlieferung nicht möglich, so kann die Verkäuferin bzw. der Verkäufer auf Basis des zugehörigen Lieferscheins eine vorläufige Rechnung über den geschätzten Wert der Ware legen.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragspareien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft verarbeiteten Daten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Zwecke zu verwenden.

Dies bedeutet, dass keine organisationsübergreifende Datenhaltung erfolgt und die Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner die Daten nur für Zwecke ihrer eigenen Kunden-, Lieferanten-, Finanz- und Materialbuchhaltung sowie Kostenrechnung verwenden dürfen.

Darüber hinaus können Daten für die Zertifizierung nachhaltiger Forstwirtschaft in Form der Postleitzahl des Herkunftsortes und der gelieferten Menge sowie Daten für die Eichung bzw. Zertifizierung technischer Werksanlagen weitergegeben werden.

Eine darüber hinausgehende Weiterverarbeitung oder Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt.

Weiters ist durch Abschluss der entsprechenden Verträge sicherzustellen, dass auch sonstige an der Erfüllung des Vertrages Beteiligte (z.B. Auftragsverarbeiterinnen/Auftragsverarbeiter, Dienstleisterinnen/Dienstleister, Frächterinnen/Frächter) mit den Daten entsprechend diesen Vorgaben umgehen.

Die Einhaltung der weiteren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und insbesondere der datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Führen des Verarbeitungsverzeichnisses oder Erfüllen der Informationspflicht) hat jeder Vertragspartner einzeln zu gewährleisten.

Nähere Informationen zum Datenschutz sind z.B. auf den Websites oder in den gesonderten Datenschutzinformationen der Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner ersichtlich.

Eigentumsvorbehalt

Im Ausmaß der offenen bzw. unbesicherten Forderungen bleibt das Holz in gleicher Höhe Eigentum der Verkäuferin/Verkäuferinnen bzw. des/der Verkäufer/s, gleichgültig wo es sich befindet.

Legalität und Verfügungsberechtigung

Die Verkäuferin/Verkäuferinnen bzw. der/die Verkäufer bestätigt/-en entsprechend der VO (EU) 995/2010 das Holz unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften den Holzeinschlag betreffend geerntet zu haben und auch zivilrechtlich zu diesem Verkauf berechtigt zu sein.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Verkäuferin/Verkäuferinnen bzw. der/die Verkäufer oder dessen/deren Beauftragte/Beauftragter erklärt/-en mit der Unterschrift, zum Steuerausweis in vorher angeführter Höhe berechtigt bzw. mit der Abrechnung durch die Käuferin bzw. den Käufer in Form einer Gutschrift im Sinne des UStG 1994 einverstanden zu sein.

Der FHP Musterschlussbrief soll beiden Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartnern bestmögliche Rechtssicherheit im gemeinsamen Geschäft bieten. Es wird daher empfohlen, das neue Vertragsmuster zu verwenden bzw. in die individuellen Verträge einzubauen.

Eigene Verträge

 

Sollte die Partnerin bzw. der Partner eigene Verträge verwenden wollen, kontrollieren Sie diese genau und streichen Sie bei Bedarf Inhalte, mit denen Sie nicht zufrieden sind!

Vor allem, wenn es um Kalamitätsklauseln geht, gilt besondere Vorsicht. Sollte die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner auf eine Kalamitätsklausel bestehen, empfiehlt es sich, die in FHP gemeinsam erarbeitete Formulierung anzuwenden:

„Im Falle einer Kalamität, die innerhalb der Vertragslaufzeit zu einer erheblichen Marktbeeinflussung in Österreich führt, kann zwischen den Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartnern die weitere Vorgehensweise betreffend mengen- und zeitmäßiger Erfüllung des noch nicht produzierten Rundholzes der bestehenden Verträge vereinbart werden.“

Beachte!

Wenn es um Kalamitätsklauseln geht,
gilt besondere Vorsicht.

Hier empfiehlt es sich, die in FHP gemeinsam erarbeitete Formulierung anzuwenden!