Eigenverantwortung beim Holzverkauf wahrnehmen
Das „Kleingedruckte“ beachten und die Umsetzung von Branchenvereinbarungen einfordern
Der Holzverkauf ist einer der kürzesten aber auch einer der wesentlichsten Abschnitte innerhalb der nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Es geht immerhin um den wirtschaftlichen Erfolg und um Einkommen. Damit nicht hinterher das böse Erwachen folgt, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld, noch bevor man den Baum erntet, ausreichend Zeit zu nehmen: Um einerseits Informationen zum Holzmarkt einzuholen und andererseits einen Schlussbrief, inklusive Sortimenten, Mengen und Preisen, abzuschließen. Diese Eigenverantwortung sollte immer wahrgenommen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, sich bei der Holzvermarktung professionellen Dienstleistern wie z.B. den Waldverbänden anzuvertrauen.
Regelungen zum Holzverkauf in FHP vereinbart
Innerhalb der Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP) wurden alle wichtigen Grundsätze für den Holzverkauf vereinbart. Von den „Österreichischen Holzhandelsussancen“ (ÖHU), wo vertragliche Details und die Vorgaben der Qualitätssortierung abgebildet sind, bis hin zur ÖNORM, die die Vermessung von Rundholz vorgibt und fixer Bestandteil der ÖHU ist. Üblicherweise werden Längen und Mittendurchmesser im Werk geeicht vermessen und daraus das Volumen ermittelt. Qualitätsparameter wie Abholzigkeit und Krümmung können dabei ebenfalls geeicht ermittelt werden, andere wertbestimmende Merkmale wie z.B. Astigkeit, Bläue, Fäule etc. werden derzeit noch auf Basis der ÖHU durch den Menschen beurteilt.
Gemeinsam vereinbarte Spielregeln…
Die gemessene Länge der angelieferten Bloche hat einen maßgeblichen Einfluss auf deren Volumen und somit auf das Einkommen. Mit ihr ist auch schnell ersichtlich, ob Längenrückstufungen aufgrund zu geringem Übermaßes gerechtfertigt sind. Die angelieferte Länge ist auch ein wichtiges Kontroll-Instrument für die eigene Ausformung bzw. zur Qualitätskontrolle von Dienstleistern. Daher wird viel Aufwand betrieben, diese Länge geeicht zu ermitteln. Aus diesen Überlegungen heraus hat man die Vereinbarung in der ÖNORM getroffen, dass bei neuen Anlagen die Länge vor jeglicher Längenmanipulation – z.B. Kappung oder Fräsung – geeicht gemessen werden muss.
…sollten auch von den Abnehmern eingehalten werden
An drei Standorten (Handlos Summerau, Hasslacher Preding, Mayr-Melnhof Leoben) wurden neue Anlagen installiert, wo durch Fräsung, zur besseren Qualitätsansprache, die Länge noch vor deren Messung gekürzt wird. Die tatsächlich angelieferte Länge ist daher nicht mehr nachvollziehbar. Der Aufschlag eines vermeintlich fix eingestellten Fräsabtrages ist nicht zielführend, da nicht gewährleistet werden kann, dass jedes Bloch gefräst wird. Die Übernahme entspricht daher nicht den ÖHU, der ÖNORM L1021 und den FHP-Vereinbarungen.
„Was es wiegt, das hat es!“
Die Vertreter der Forstwirtschaft in FHP stehen klar auf dem Standpunkt: Bevor ein Bloch in der Länge oder im Durchmesser verändert wird – Ausnahme stellt hier die Entrindung dar – muss der Stamm mit einer geeichten Anlage vermessen werden. Denn dann steht zweifelsfrei fest, welches Maß vom Waldbesitzer:in tatsächlich geliefert wurde. Letztendlich liegt es aber in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, die Umsetzung solcher Branchenvereinbarungen vom Sägewerk auch einzufordern. Mit dem (teilweisen) Ausschluss der ÖHU und der ÖNORM in Schlussbriefen werden derartige Verstöße gegen gemeinsam beschlossene Regelwerke legitimiert. Daher sollte das Kleingedruckte in den Verträgen auch immer sogfältig gelesen werden.